Satzung


I. Name, Sitz und Zweck

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen: Renaturierungsverein Padenstedt
  2. Sitz des Vereins ist Padenstedt, Gerichtsstand ist Neumünster
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Neumünster unter Nr. 370 eingetragen

§ 2 Zweck, Aufgabe und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein sieht seine Aufgabe darin,
    1. in erster Linie das Störtal zu renaturieren
    2. darüber hinaus weitere Flächen Padenstedts im Naturzustand zu erhalten bzw. in diesen zurückzuführen
    3. an geeigneter Stelle Aufforstung zu betreiben
    4. das vorhandene Moorgebiet zu pflegen
    5. allgemein landschaftspflegerisch tätig zu sein
  2. Die Mittel und Einnahmen des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977 in der jeweils gültigen Fassung.
  4. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und überkonfessionell. Er und seine Mitglieder verpflichten sich, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Rahmen der Verfassung zu beachten.
  5. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitglieder

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jede natürliche und juristische Person sein.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese Entscheidung ist endgültig .

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. bei natürlichen Personen mit dem Tode
    2. bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit
    3. durch Verlust der Geschäftsfähigkeit
    4. durch Austritt
    5. durch Ausschluss
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens einen Monat vorher dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
  3. Ausgeschlossen werden kann durch die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit, wer
    1. einen schweren Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Vereins begangen hat oder
    2. länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand bleibt und trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand seiner Pflicht nicht genügt.

III . Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Mitgliedsbeiträge werden jeweils für das Geschäftsjahr erhoben.
    Die Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest.
  2. Durch seinen Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung als verbindlich an . Es verpflichtet sich zur tatkräftigen Förderung der Bestrebungen des Vereins sowie zur Zahlung der Beiträge.
  3. Weder während der Mitgliedschaft noch nach ihrem Erlöschen steht dem einzelnen Mitglied oder seinen Rechtsnachfolgern ein Anspruch auf Teilung des Vereinsvermögens oder Ausschüttung eines Teiles davon zu.

IV. Organe des Vereins

§ 8 Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 9 Die ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Der Termin ist mindestens 14 Tage vorher unter Beilage einer Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich anzuzeigen.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere

  1. alle Grundsatzfragen
  2. Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstandes
  3. Bericht der Rechnungsprüfer
  4. Erteilung der Entlastung
  5. Wahl des Vorstandes
  6. Wahl zweier Rechnungsprüfer
  7. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  8. Genehmigung des Haushaltsplanes
  9. Beschlussfassung über die Satzung und Satzungsänderungen
  10. Berufung gegen Entscheidungen und Maßnahmen des Vorstandes

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn sie unter Angabe der Gründe von mindestens einem Viertel aller Mitglieder schriftlich beantragt wird.
  2. Die Einberufung hat innerhalb 14 Tagen zu erfolgen.
    Der Vorstand hat Zweck, Ort und Zeitpunkt bekanntzugeben.

§ 12 Anträge zur Mitgliederversammlung

  1. Anträge zur Mitgliederversammlung können alle Mitglieder und der Vorstand stellen.
  2. Anträge der Mitglieder sind beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  3. Anträge auf Änderung der Satzung sind zwei Wochen vor der jeweiligen Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekanntzugeben.

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem 1. und 2. Vertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Bei größeren finanziellen Vorgängen muss ein Vorstandsbeschluss erfolgen.
  2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Der Vorstand ist zuständig für alle geschäftlichen Angelegenheiten des Vereins und alle sonstigen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand kann nur Beschlüsse im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke fassen.

§14 Rechnungsprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr Kassenprüfungen abzuhalten. Es sind unvermutete Kassenprüfungen möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt außerdem die Prüfung der gesamten Wirtschaftsführung des Vorstandes. Sie haben der Mitgliederversammlung hierüber alljährlich zu berichten.

V. Abstimmungen

§ 15 Stimmberechtigung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
  2. Die Stimme für eine juristische Person wird von dem jeweiligen Bevollmächtigten abgegeben.
  3. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

§ 16 Beschlussfähigkeiten

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel der satzungsgemäß festgestellten Stimmen der Mitglieder vertreten ist, jedoch mindestens sieben. Ist dies nicht der Fall, so ist innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung erneut mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist.
  2. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

§ 17 Wahlen und Beschlüsse

  1. Beschlüsse können nur über Punkte gefasst werden, die vorher in die Tagesordnung aufgenommen worden sind.
  2. Alle Wahlen und Beschlüsse sind auf demokratischer Grundlage durchzuführen bzw. zu fassen. Die Wahlen sind geheim, können aber, wenn kein Widerspruch erhoben wird, durch Zuruf erfolgen. Der Vorstand muss jedoch in jedem Fall in geheimer Wahl gewählt werden. Der jeweilige Vorsitzende gilt im 1. Wahlgang nur mit mehr als der Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder als gewählt. An dem 2. Wahlgang können nur die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen teilnehmen. Es entscheidet dann die einfache Mehrheit.
  3. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der vertretenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  4. Die Satzung kann nur mit mehr als der Hälfte der Stimmen aller Mitglieder geändert werden.

VI. Allgemeines

§ 18 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 19

Die von den Organen gefassten Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Protokollführer und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

VII. Auflösung und Inkrafttreten

§ 20 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins fließt das verbleibende Restvermögen der Gemeinde Padenstedt für gemeinnützige Zwecke zu.
  2. Die Auflösung kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit mehr als der Hälfte der Stimmen aller Mitglieder erfolgen. Fehlt letztere Voraussetzung, so ist frühestens nach einem Monat, spätestens nach zwei Monaten, eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann dann die Auflösung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen. Den Mitgliedern muss die jeweilige Ladung nebst Tagesordnung mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung zugestellt werden.
  3. Die auflösende Versammlung wählt den Liquidator.

§ 21 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist auf der Gründungsversammlung in Padenstedt am ??.??.???? beschlossen worden.